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Der Bundesgerichtshof hatte sich am 26.01.2022 mit der Frage der Verjährungshemmung durch Erhebung der Musterfeststellungsklage und der Anmeldung des Anspruchs zur Eintragung in das Klageregister zu befassen. Im zu entscheidenden Fall erwarb der Kläger im Jahr 2011 einen Neuwagen, welcher vom „Dieselabgasskandal“ betroffen war. Im Jahr 2018 erhob er zwar Musterfeststellungsklage und forderte Schadensersatz, meldete den Anspruch jedoch erst im Jahr 2019 und damit nach Verstreichen der dreijährigen Verjährungsfrist zur Eintragung ins Klageregister an. Der VII Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschied nun, dass bereits die Erhebung der Klage ausreicht, um die Verjährung des Anspruchs zu hemmen, auch wenn die Anmeldung des Anspruchs erst nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist erfolgt. Die Rechte der Käufer von vom „Dieselabgasskandal“ betroffener Fahrzeuge werden durch dieses Urteil weiter gestärkt.
Mit dieser Entscheidung bestätigt der Bundesgerichtshof sein Urteil vom 29.07.2021 (Aktenzeichen: VI ZR 1118/20).
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