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Mittlerweile läuft unter dem Aktionscode 23CY eine Rückrufaktion bei Volkswagen. Diese betrifft die Fahrzeuge mit dem Motor EA 288.
Mit diesem Softwareupdate sollen zwei verschiedenen Punkte erreicht werden:
Bei Fahrzeugen … mit 2.0l TDI – Motor … besteht die Möglichkeit, dass die Funktionalität zur Überwachung des SCR Systems … nicht in allen Fällen sichergestellt ist (…)
Zudem wird durch das SW-Update der Emissionsausstoss reduziert. …
Da die Motoren EA 288 vom Abgasskandal betroffen sind, wie mittlerweile etliche Urteile zeigen, wird mit dieser Aktion wohl nicht nur der Emissionsausstoß verbessert, sondern auch wesentliche Änderungen am Steuergerät durchgeführt. Dies ist dabei noch eine freiwillige Softwaremaßnahme des Herstellers. Das KBA schreibt zu freiwilligen Softwarehersteller der Hersteller folgendes:
In diesem Fall wurde keine unzulässige Abschaltvorrichtung gemäß Verordnung (EG) 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emis- sionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen in der Softwarestruktur des auf dem Markt befindlichen Datenstan- des zum Zeitpunkt der Erteilung der Freiga- be festgestellt. Der Hersteller hat in solchen Fällen, nach Abstimmung mit dem KBA, freiwillig die möglichen technischen Gren- zen, basierend auf den mittlerweile erlang- ten Erfahrungen so angepasst, dass das Abgasnachbehandlungssystem auch bei realistischen Umgebungsbedingungen (z.B.: niedrige Temperatur, niedriger Luftdruck) eine verbesserte Leistungsfähigkeit aufweist.
Der Nachweis der Leistungsfähigkeit eines freiwilligen Software-Updates erfolgt nach einem definierten Schema. Es werden Mes- sungen auf dem Rollenprüfstand nach dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) zum Nachweis der CO2-Neutralität des Up- dates durchgeführt. Ist diese Prüfung be- standen, werden Messungen nach dem neuen Worldwide Harmonized Light Vehicle Test Procedure (WLTP) absolviert. Hierbei wird der zugehörige Fahrzyklus (WLTC) in seinen ersten drei Phasen (WLTC123) auf dem Rollenprüfstand bei Umgebungstempe- raturen von 5 °C, 10 °C sowie 15 °C absol- viert, um einen Einfluss der Maßnahme im städtischen Verkehr, wie auch im Überland- verkehr bei niedrigen Temperaturen aufzu- zeigen. Abschließend werden Fahrten im realen Straßenverkehr (Real Driving Emis- sions, RDE) entsprechend der Verordnung (EU) 2016/427 inklusive eines Kaltstarts durchgeführt, bei denen die Wirkung des Updates unter realen Umgebungsbedin- gungen (z. B. stockender Verkehr in der Stadt, wechselnde Umgebungsbedingun- gen, Fahrereinfluss etc.) überprüft wird. Nachdem die Analyse der Updatesoftware ohne Nachweis einer Unzulässigkeit abge- schlossen wurde, wird eine Allgemeine Be- triebserlaubnis (ABE) durch das KBA erteilt, im Folgenden als Software-ABE bezeichnet. Der Hersteller kann nach dieser Freigabe durch das KBA das Software-Update im Feld verbreiten.
Wurde gemäß Verordnung (EG) 715/2007 eine unzulässige Abschalteinrichtung nach- gewiesen, durch die die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems verringert wird, erlässt das KBA einen Bescheid zur Entfer- nung dieser Nichtkonformität durch einen amtlichen Rückruf. Auch andere Europäi- sche Typgenehmigungsbehörden können Rückrufmaßnahmen gegen Hersteller festsetzen. Diese muss das KBA in Deutsch- land dann ebenfalls mit einem verpflichten- den Rückruf durchsetzen. Bislang verfahren die europäischen Typgenehmigungsbehörden bei sicherheits- und/oder umweltbezogenen Rückrufen nicht einheitlich. Mit der neuen Verordnung (EU) 2018/858 wird das Verfahren angepasst und Rückrufe sollen dann künftig einheitlich in allen Mitgliedstaa- ten durchgeführt werden.
In diesem Fall muss der Hersteller eine Software bereitstellen, in der die unzulässi- ge Abschalteinrichtung entfernt wurde.
Zum Nachweis der Wirksamkeit solcher verpflichtenden Updatemaßnahmen werden Vergleichsmessungen mit dem ursprüngli- chen Seriendatenstand und dem vom Her- steller neu entwickelten Updatedatenstand durchgeführt.
Hierfür wird in der Regel ein individuelles Prüfprogramm absolviert. Da in diesem Fall die zu korrigierende Maßnahme gezielt ab- geprüft werden kann, genügt hier meist eine Softwareanalyse, kombiniert mit einer Ver- gleichsmessung mittels RDE-Messfahrt. Grundsätzlich müssen Fahrzeuge, die für ihre Typgenehmigung nach dem NEFZ ge- nehmigt wurden, nur die Anforderungen des NEFZ erfüllen. Eine Erfüllung der neuen Anforderungen nach RDE ist nicht erforder- lich. Zur Bewertung des verbesserten Emissionsverhaltens der Fahrzeuge im realen Straßenverkehr nach einem erfolgten Soft- ware-Update werden trotzdem RDE- Messungen durch das KBA durchgeführt.
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