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Der BGH hat sich mit Beschluss vom 28.01.2020 AZ: VIII ZR 57/19 erstmals zum Abgasskandal bei Daimler geäussert. Hierbei ging es um die Frage, ob Gerichte grundsätzlich ein Sachverständigengutachten einholen müssen; hier insbesondere beim Motorentyp OM 651.
Daimler Beschluss viii zr 57 19
Der BGH hat dazu ausgeführt:
Die Nichtzulassungsbeschwerde macht allerdings zu Recht geltend, dass die angefochtene Entscheidung in entscheidungserheblicher Weise den An-spruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Denn das Berufungsgericht hat das Vorbringen des Klägers zum Vor-handensein einer oder mehrerer unzulässiger Abschalteinrichtungen zu Unrecht als unbeachtliche Behauptungen „ins Blaue hinein“ gewertet und den hierfür angetretenen Sachverständigenbeweis nicht erhoben, obwohl ein solches Vor-gehen im Prozessrecht keine Stütze findet.
1. Es hat gemeint, der Kläger habe nicht schlüssig dargetan, wie er zu der Einschätzung gelangt sei, dass sein Fahrzeug über eine unzulässige Ab-schalteinrichtung verfüge. Es fehle an jeglichen Anhaltspunkten dahin, dass das Fahrzeug des Klägers eine Abgasmanipulation aufweise. Die im Internet abruf-bare Liste der von einem Rückruf des Kraftfahrtbundesamts betroffenen Fahr-zeuge führe keine Fahrzeuge der auf. Letztlich habe sich der Kläger, der die Plausibilität seiner Behauptungen nicht dargelegt habe, auf bloße Mutma-ßungen und Spekulationen beschränkt. Ihm gehe es mit der von ihm beantrag-ten Einholung eines Sachverständigengutachtens darum, Tatsachen in Erfah-rung zu bringen, durch die er in die Lage versetzt werden wolle, sein Rücktritts-begehren schlüssig darzutun. Derartige auf einen „Ausforschungsbeweis“ ge-richtete Beweisanträge seien jedoch unzulässig, so dass der angebotene Be-weis nicht zu erheben sei.
2. Hiermit hat das Berufungsgericht – wie die Nichtzulassungsbeschwer-de zu Recht rügt – die Anforderungen an die Substantiierungspflicht des Klägers rechtsfehlerhaft überspannt und infolgedessen verfahrensfehlerhaft den vom Kläger für die von ihm behauptete Programmierung der Motorsteuerung seines Fahrzeugs und für die von ihm weiter geltend gemachte temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung angetretenen Sachverständigenbeweis nicht erhoben. Damit hat es – wie die Nichtzulassungsbeschwerde zutreffend geltend macht – zugleich den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisange-bots stellt einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar, wenn sie im Prozess-recht keine Stütze findet (st. Rspr.; vgl. hierzu etwa BVerfGE 65, 305, 307; 69, 141, 144; BVerfG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2016 2 BvR 1997/15, juris Rn. 15; vom 2. Juli 2018 – 1 BvR 612/12, NVwZ 2018, 1555 Rn. 31; vom 20. Dezember 2018 – 1 BvR 1155/18, juris Rn. 11; jeweils mwN; Senatsbeschluss vom 10. April 2018 – VIII ZR 223/17, NJW-RR 2018, 647 Rn. 10 mwN).
a) Dem Berufungsgericht ist zwar beizupflichten, dass der Vortrag des Klägers zu dem Einbau einer gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzungsfahrzeugen (Euro 5 und 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29. Juni 2007; nachfolgend VO 715/2007/EG) unzulässigen Abschalt-einrichtung, die zu einem Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB füh-ren würde (vgl. hierzu Hinweisbeschluss des Senats vom 8. Januar 2019 VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133 Rn. 4 ff.), recht allgemein gehalten ist.
b) Das Berufungsgericht hat jedoch die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an ein substantiiertes Vorbringen missachtet, indem es den Sachvortrag des Klägers als unzureichende Behaup-tungen „ins Blaue hinein“ und die hierzu angebotenen Beweise als unzulässige „Ausforschungsbeweise“ bewertet hat.
aa) Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist bereits dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Anga-be näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2014 VIII ZR 88/13, NJW 2015, 934 Rn. 43; Beschlüsse vom 28. Februar 2012 – VIII ZR 124/11, WuM 2012, 311 Rn. 6 mwN; vom 26. März 2019 – VI ZR 163/17, VersR 2019, 835 Rn. 11 mwN). Das gilt insbesondere dann, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den Vorgängen hat (BGH, Beschluss vom 12. September 2012 – IV ZR 52/14, NJW-RR 2017, 22 Rn. 27). Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2012 – VIII ZR 124/11, aaO mwN; vom 26. März 2019 – VI ZR 163/17, aaO). Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Be-weisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten (st. Rspr; vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2014 – VIII ZR 88/13, aaO; Be-schlüsse vom 28. Februar 2012 – VIII ZR 124/11, aaO; vom 26. März 2019 – VI ZR 163/17, aaO; jeweils mwN).
bb) Weiter ist es einer Partei grundsätzlich nicht verwehrt, eine tatsächli-che Aufklärung auch hinsichtlich solcher Umstände zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich hält (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2003 – IX ZR 283/99, NJW-RR 2004, 337 unter II 1 mwN; Beschluss vom 9. November 2010 – VIII ZR 209/08, juris Rn. 15). Dies gilt insbesondere dann, wenn sie sich – wie hier der Kläger – nur auf vermutete Tatsachen stützen kann, weil sie mangels Sachkunde und Einblick in die Pro-duktion des von der Gegenseite hergestellten und verwendeten Fahrzeugmo-tors einschließlich des Systems der Abgasrückführung oder -verminderung kei-ne sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2016 – VI ZR 167/17, aaO Rn. 13). Eine Behauptung ist erst dann un-beachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines be-stimmten Sachverhalts willkürlich „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufgestellt worden ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 27. Mai 2003 IX ZR 283/99, aaO; vom 26. Januar 2016 – II ZR 394/13, WM 2016, 974 Rn. 20; Beschlüsse vom 9. November 2010 – VIII ZR 209/08, aaO; vom 26. März 2019 – VI ZR 163/17, aaO Rn. 13; jeweils mwN). Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur beim Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte gerechtfertigt werden können (BGH, Urteil vom 27. Mai 2003 – IX ZR 283/99, aaO mwN).
cc) Diese strengen Voraussetzungen für eine Behauptung „ins Blaue hinein“ liegen im Streitfall nicht vor. Das Berufungsgericht hat unter Überspan-nung der Substantiierungsanforderungen die Darlegung von Einzelheiten ver-langt, die für die rechtliche Schlüssigkeit des Klägervorbringens nicht erforder-lich sind, sondern von ihm allein unter dem Gesichtspunkt der Nachvollziehbar-keit der klägerischen Behauptungen verlangt worden sind. Dabei hat es ver-kannt, dass der Kläger, der mangels eigener Sachkunde und hinreichenden Einblicks in die Konzeption und Funktionsweise des in seinem Fahrzeug einge-bauten Motors einschließlich des Systems zur Verringerung des Stickoxidaus-stoßes keine genauen Kenntnisse von dem Vorhandensein und der konkreten Wirkung einer Abschalteinrichtung haben kann, ausreichend greifbare Anhalts-punkte vorgebracht hat, auf die er letztlich seinen Vorwurf stützt, sein Fahrzeug sei in zweifacher Hinsicht mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG ausgestattet.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist das Vorbringen des Klä-gers nicht deswegen unbeachtlich, weil er die Plausibilität seiner Behauptungen nicht dargelegt habe. Es verkennt hierbei, dass der Kläger mangels eigener Sachkunde und weiterer Erkenntnismöglichkeiten – die andere mit dem Motor OM 651 ausgestattete Fahrzeugtypen betreffende Bescheide des Kraftfahrt-bundesamts, gegen die die Beklagte Widerspruch eingelegt hat, sind (soweit ersichtlich) nicht veröffentlicht – letztlich auf Vermutungen angewiesen ist und diese naturgemäß nur auf einige greifbare Gesichtspunkte stützen kann. Von ihm kann – anders als das Berufungsgericht annimmt – nicht verlangt werden, dass er im Einzelnen darlegt, weshalb er von dem Vorhandensein einer oder mehrerer Abschalteinrichtungen ausgeht und wie diese konkret funktionieren. Vielmehr ist von ihm nur zu fordern, dass er greifbare Umstände anführt, auf die er den Verdacht gründet, sein Fahrzeug weise eine oder mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen auf. Dies hat er – wie nachfolgend darzustellen ist – ge-tan. Dabei hat er – wenn auch nur in groben Zügen – die von ihm befürchteten Auswirkungen einer solchen Abschalteinrichtung auf den Stickoxidausstoß im realen Fahrbetrieb und auf dem Prüfstand beschrieben.
(1) Der Kläger hat unter Beweisantritt vorgetragen, dass der in das er-worbene Fahrzeug eingebaute Motor zu dem Motorentyp OM 651 gehört. Wei-ter hat er zwar – anders als die Nichtzulassungsbeschwerde geltend macht – in den Tatsacheninstanzen nicht vorgebracht, dass „eine große Zahl an Fahrzeu-gen mit Motoren dieses Typs bundesweit von der Beklagten [habe] zurückgeru-fen werden“ müssen, sondern hat diesen Vortrag – nach § 559 Abs. 1 ZPO un-beachtlich – erst im Rahmen der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gehalten. Er hat aber auf der von der Nichtzulassungsbeschwerde insoweit ausdrücklich in Bezug genommenen Seite 5 seines Schriftsatzes vom 12. März 2018 dargelegt, Mitte Juli 2017 sei aufgrund von Durchsuchungen der Staatsanwaltschaft Stuttgart im Rahmen eines eingeleiteten Ermittlungsverfahrens bekannt geworden, dass in Motoren der Typen OM 651 und OM 642 eine unzulässige Thermosoftware verbaut worden sei.
(2) Zudem hat das Berufungsgericht bereits in seinem Hinweisbeschluss und später dann im angefochtenen Zurückweisungsbeschluss ausgeführt, es sei bekannt geworden, dass die Beklagte auf Anordnung des Kraftfahrbundes-amts einen verpflichtenden Rückruf für M. -Motoren durchzuführen habe. Welche Fahrzeuge unter diese angeordnete Rückrufaktion im Einzelnen fielen, lasse sich der im Internet unter https://www.d. .com/innovation/diesel/rueckruf-faq.html abrufbaren Liste, Stand 14. September 2018, entnehmen. Aus der Liste selbst ergibt sich, dass bereits im Jahr 2018 mehrere Fahrzeugtypen der Beklagten, die mit dem Motor OM 651 ausgestattet sind, von einer Rückrufaktion betroffen waren. Diese Ge-sichtspunkte bieten zusammen mit dem Vortrag des Klägers, sein Fahrzeug weise ebenfalls einen Motor des Typs OM 651 auf und die Staatsanwaltschaft Stuttgart habe hinsichtlich dieses Motorentyps im März 2017 ein Ermittlungsver-fahren wegen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung eingeleitet, so-wie im Hinblick auf die – wenn auch allgemein beschriebene – Funktionsweise der in zweifacher Hinsicht vermuteten Abschalteinrichtung hinreichend greifbare Anhaltspunkte für das Vorhandensein eines Sachmangels. Das Vorbringen des Klägers ist damit gemessen an den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Maßstäben nicht „ins Blaue hinein“ erfolgt, sondern schlüssig und erheblich.
(3) Anders als das Berufungsgericht meint, sind greifbare Anhaltspunkte für die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht erst dann ge-geben, wenn das Kraftfahrtbundesamt auch bezüglich Fahrzeugen der _____ oder gar des konkreten Fahrzeugtyps des Klägers eine Rückrufaktion angeordnet hat. Das Berufungsgericht überspannt die Anforderungen an eine substantiierte und schlüssige Darlegung eines in dem Einbau einer unzulässi-gen Abschalteinrichtung liegenden Sachmangels, wenn es fordert, dass sich der Kläger auf ein Einschreiten des Kraftfahrtbundesamts stützen kann. Denn ein Sachmangel nach § 434 Abs. 1 BGB wegen Verwendung einer unzulässi-gen Abschalteinrichtung liegt – wie der Senat in seinem Hinweisbeschluss vom 8. Januar 2019 (VIII ZR 225/17, aaO Rn. 20) ausgeführt hat – im Hinblick auf eine drohende Betriebsbeschränkung oder -untersagung nach § 5 Abs. 1 FZV nicht erst dann vor, wenn der Hersteller durch einen Bescheid des Kraftfahrt-bundesamts eine Umrüstungsanordnung getroffen hat, sondern auch schon dann, wenn diese Behörde eine entsprechende Maßnahme gegenüber dem Hersteller noch nicht getroffen hat. Denn auch dann ist im Ansatz bereits ein Sachverhalt („Mangelanlage“/Grundmangel) gegeben, der – gegebenenfalls mit weiteren Umständen – dazu führen kann, dass die Zulassungsbehörde eine Be-triebsuntersagung oder beschränkung vornimmt, weil das Fahrzeug wegen einer gegen Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG verstoßenden Abschaltein-richtung nicht dem genehmigten Typ entspricht.