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Am 12.02.2019 hat das LG Halle unter dem Az. 5 O 109/18 Volkswagen zum Schadensersatz verurteilt hierbei aber dei Anrechnung einer Nutzungsentschädigung verneint.
Ein Vorteil sei nur anzurechnen, „wenn er adäquat durch das schadenstiftende Ereignis verursacht wurde und seine Anrechnung dem Geschädigten zumutbar ist, dem Zweck des Schadensersatzes entspricht und den Schädiger nicht unbillig entlastet“ so der BGH in einem Urteil vom aus dem Jahre 1976, auf welches sich das Landgericht stützt.
Vorliegend aber würde die Volkswagen AG als Schädigerin im Falle des Vorteilsausgleichs unbillig entlastet, weshalb ausnahmsweise von einem Vorteilsausgleich abzusehen ist.
Weitere Informationen hierzu unter: https://www.presseportal.de/pm/119896/4243864