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Heute hat das OLG Hamm auch die Fälle „Kauf danach“, Sprich kauf nach der Ad-Hoc Mitteilung entscheiden. Das OLG Hamm stellt sich bei der Begründung ebenfalls auch auf die Seite der geschädigten Kunden und verurteilt VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.
Die Klägerin hat das Fahrzeug nach der Pressemitteilung im November 2016 bei einem VW-Vertragshändler in Bochum einen erstmals im November 2014 zu- gelassenen VW-Beetle Cabrio 1.6 TDI zu einem Kaufpreis von 17.990 Euro.
Da es sich um ein Kauf nach der Ad-Hoc Mitteilung handelt, möchten wir hier die wesentliche Gründe hier zitieren:
Der Vorsatz der Beklagten entfällt nicht etwa deshalb, weil die Beklagte – wie dies der Beklagtenvertreter nunmehr in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt hat – am 22. September 2015 die bereits zitierte ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht hat. Denn die maßgebende Person bzw. die maßgebenden Personen bei der Beklagten konnten und durften nicht davon ausgehen, dass mit der Veröffentlichung dieser Mitteilung, die sich ohnehin in erster Linie an Kapitalanleger und nicht an Kunden richtete, sämtlichen Folgeerwerbern bekannt sein würde, dass die von ihnen zu erwerbenden Fahrzeuge mit einer manipulierten Motorsteuerungssoftware ausgestattet sind (a.A. OLG Köln, Urteil vom 16. Mai 2019, 24 U 5/19, Juris Rz. 46), was im Zweifel zur Folge haben kann, dass die Zulassungsbehörde die betroffenen Fahrzeuge stilllegt. Zum einen ist etwaigen Kunden, wie der Senat bereits ausgeführt hat, regelmäßig die interne Motorenbezeichnung durch einen Fahrzeughersteller unbekannt. Dies gilt auch für den Motor des Typs EA 189. Zum anderen ergab sich aus dieser ad-hoc-Mitteilung nicht, welche konkreten Fahrzeuge von dem Dieselskandal betroffen sind und welche nicht. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, sie habe zeitnah im Internet die Möglichkeit geschaffen, dass sich potentielle Käufer über die Betroffenheit des von ihnen zu erwerbenden Fahrzeuges anhand der Fahrzeug-Identifikationsnummer informieren konnten. Denn diese Informationsmöglichkeit setzt zunächst voraus, dass die Kunden der Beklagten überhaupt Kenntnis von der Möglichkeit einer solchen Internetrecherche hatten. Hiervon konnte und durfte die Beklagte nicht ohne weiteres ausgehen. Dass die Beklagte diese Form der Recherche in irgendeiner Form beworben hätte, hat die Beklagte selber nicht vorgetragen.
Das Urteil im Volltext finden Sie hier: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2019/13_U_149_18_Urteil_20190910.html
Die Pressemitteilung hierzu finden Sie unter: http://www.olg-hamm.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilung_archiv/02_aktuelle_mitteilungen/31_19_PE_VW.pdf